NV Hagelversicherung

Unsere Highlights der Hagelversicherung

  • Die Ersatzgrenze beginnt bei unserer Gesellschaft ab 5 %
  • Als Gegenseitigkeitsgesellschaft heben wir einmal (im Oktober) jeden Jahres eine Umlage, welche je nach Schadenverlauf variabel ist. Es wird kein Nachschuss erhoben.
  • Sofern der Vertrag 5 Jahre ununterbrochen schadenfrei geblieben ist, erhält der Vertrag einen weiteren Rabatt von 16,7 % (max. 66,7 %).
  • Eine Schadenauszahlung erfolgt spätestens innerhalb eines Monats nach Endregulierung.
  • Die Abschätzung von Hagelschäden erfolgt von unseren hiesigen langjährigen, fachlich ausgebildeten Hagelschadenschätzern.

Die Hagelversicherung für Niedersachsen

Hagelversicherung

Hagel kann schwere Schäden verursachen und sogar zum Totalverlust der Ernte führen. Besonders ärgerlich ist die Zerstörung des Getreides, das die Erntereife schon fast erreicht hat. Die NV Hagelversicherung schützt in diesen Fällen Ihre Existenz und sichert die Zahlungsfähigkeit Ihres Betriebs.

Die Erfahrung zeigt, dass es keine Feldfrüchte gibt, die Hagel widerstehen können. Ebenso gibt es niedersachsenweit leider keine hagelfreien Gebiete. Die Klimaveränderungen, die wir beobachten müssen, bringen zusätzlich immer stärkere Wetterphänomene mit sich. Der Schutz Ihrer Ernte vor Schäden durch Hagel mit einer Hagelversicherung ist hier dringend angeraten.

Alles zur NV Hagelversicherung

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Fragen und Antworten

Da die Hagelversicherung sehr individuell ist, stehen Ihnen unsere Ansprechpartner gerne beratend zur Verfügung. Diese erstellen Ihnen gern ein passendes Angebot.

Nein. Versicherungsschutz gewähren wir nur für Ländereien in Niedersachsen.

Die Hagelversicherung umfasst den durch Hagelschlag verursachten mengenmäßigen Minderertrag Ihres Freilandanbaus. Zusätzlich kann Mais gegen die Gefahr Sturm versichert werden. Besonders empfohlen wird die Hagelversicherung Landwirten, die beispielsweise Mais an Biogasanlagen liefern. Besteht keine Hagelversicherung, so hat der Landwirt unter Umständen für teuren Ersatz zu sorgen. Es kann auch so die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs bedroht sein.

In der NV Hagelversicherung nicht versicherbar sind Schäden durch

  • Nässe
  • Dürre
  • Sturm (Ausnahme Mais)
  • Vogel-, Insekten-, Mäusefraß
  • Wild
  • Pilz- und Viruserkrankung
  • Fehler bei der Aussaat oder den Pflegemaßnahmen
  • Falsche oder mangelhafte Düngung

In der NV Hagelversicherung können verschiedenste Feldfrüchte versichert werden. Die Erträge aus dem Anbau von Getreide, Ölfrüchten, Mais, Rüben, Hülsenfrüchten und Kartoffeln können Sie im Rahmen der NV Hagelversicherung absichern.

  • Im Gartenbau gezogene Früchte
  • Blumen
  • Unter Glas (Treibhäuser, Frühbeete) aufwachsende Pflanzen
  • Obst

Die Versicherungssumme sollte dem erwarteten Ernteertrag entsprechen. Diese erwarteten Ertragswerte sind jährlich unter Berücksichtigung von Bodenbonität, Klima, Saatgut und Dünung in einem Anbauverzeichnis einzutragen, das der Versicherer dem Kunden zusendet.

Die NV Versicherung ersetzt Ihnen den mengenmäßige Minderertrag, der durch den Hagelschaden verursacht wurde. Die Schadenshöhe wird mittels einer Schätzung durch eine Kommission, bestehend aus erfahrenen Landwirten festgelegt.

Eine Entschädigung zahlen wir schon aus, wenn von einem versicherten Feldstück mindestens 5 %  der angebauten Feldfrüchte durch Hagel oder Sturm (bei Mais) zerstört wurden. Wir unterstützen Sie schon, wenn nur ein geringer Anteil Ihrer Anbaufläche geschädigt wird. Bei vielen anderen Anbietern finden Sie höhere Ersatzgrenzen.

Für Fruchtarten, die im Vorjahr versichert waren, besteht bis zum Eintreffen des Anbauverzeichnisses Vorausdeckung, längstens bis zum 31. Mai. Gut zu wissen: Bei uns fallen keine Nebenkosten für das jährliche Anbauverzeichnis oder Ausfertigungs-, Hebe- und Postgebühren an.

Bei Neuanträgen beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Antrag angegebenen Zeitpunkt. Ein rückwirkender Schutz ist jedoch nicht möglich. Schließen Sie die Hagelversicherung daher rechtzeitig ab. Gerne beraten wir Sie und erläutern Ihnen die Vorteile einer Hagelversicherung.

Der Versicherungsschutz beginnt bei bestehenden Verträge am 01. Januar (ausgenommen Raps bei Aussaat) und endet mit der Ernte, spätestens am 15. November.

Der Versicherungsschutz gegen Sturmschäden beim Mais endet zum Ende der Vegetationsstufe Teigreife (BBCH-Code 85).

Versicherungsschutz besteht für die festgelegte Vertragsdauer. Als Versicherungsperiode gilt das Kalenderjahr. Die Vertragsdauer beträgt max. drei Jahre. Der Versicherungsvertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht bis spätestens 30. September des letzten Versicherungsjahres gekündigt wird.

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet für jede Versicherungsperiode nach Maßgabe des Vertrages ein Anbauverzeichnis einzureichen. Im Anbauverzeichnis ist jedes Feldstück anzugeben, welches mit einer Kulturart der versicherten Fruchtgattung bestellt wurde oder im Laufe der Versicherungsperiode bestellt werden wird. Feldstücke in diesem Sinn ist eine vom Versicherungsnehmer zusammenhängend genutzte Anbaufläche, auf welcher eine Kulturart (Fruchtart) angebaut wird.

Das Anbauverzeichnis wird dem Versicherungsnehmer jährlich im Frühjahr vom Versicherer zugesandt.

Der Beitrag wird in Form einer Umlage erhoben, die nach dem Jahresbedarf berechnet wird.

Die Umlage berechnet sich nach der örtlichen Gefahr (Beitragsstufe und nach der Hagelempfindlichkeit der einzelnen Bodenerzeugnisse (Gefahrenklassen) und nach der Versicherungssumme.

Als Versicherer auf Gegenseitigkeit erheben wir nur einmal im November jeden Jahres eine Umlage, es wird kein Nachschuss erhoben.

Für jeden Neuvertrag gewähren wir einen Rabatt von 50 %. Durch Schadenfreiheit oder Schadenregulierung kann der Rabatt steigen (auf max. 66,7 % bei noch mehrjähriger Laufzeit) oder sinken.

Wird eine Entschädigung geleistet, so fällt der im Schadenjahr gültige Rabatt im Folgejahr um 16,7 %.

Nach fünf Jahren Schadenfreiheit steigt der Rabatt um 16,7 % bis max. 66,7 % (bei noch mehrjähriger Laufzeit)

Zusätzliche Rabatte (maximal 20 %) können sich durch die Vereinbarung einer Selbstbeteiligung und/oder durch Heraufsetzung der Ersatzgrenze auf 8 % vereinbart werden.

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet dem Versicherer den Schaden innerhalb von 4 Tagen zu melden.

Der Versicherer entsendet eine Schätzerkommission, die überwiegend aus speziell ausgebildeten und erfahrenen Landwirten besteht, die den Schaden nach Absprache mit dem Versicherungsnehmer begutachten und schätzen. Die Beurteilung Ihres Schadens für die NV Hagel nehmen also Ihre erfahrenen Berufsgenossen vor.

Bei größeren Schäden leisten wir eine Abschlagszahlung. Die Gesamtentschädigung wird schnellstmöglich, jedoch spätestens einen Monat nach Abschätzung gezahlt.

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